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   FG München, 20.02.2002 - 9 K 4195/01   

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https://dejure.org/2002,15065
FG München, 20.02.2002 - 9 K 4195/01 (https://dejure.org/2002,15065)
FG München, Entscheidung vom 20.02.2002 - 9 K 4195/01 (https://dejure.org/2002,15065)
FG München, Entscheidung vom 20. Februar 2002 - 9 K 4195/01 (https://dejure.org/2002,15065)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kindergeld für in Ausbildung befindliches volljähriges Kind; eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes; Rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung wegen Überschreitung des Jahresgrenzbetrags

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kindergeld für in Ausbildung befindliches volljähriges Kind; - eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes; - Rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung wegen Überschreitung des Jahresgrenzbetrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kindergeld für in Ausbildung befindliches volljähriges Kind; Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes; Rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung wegen Überschreitung des Jahresgrenzbetrags

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 26.07.2001 - VI R 55/00

    Wegfall des Kindergelds wegen zu hoher Einkünfte und Bezüge

    Auszug aus FG München, 20.02.2002 - 9 K 4195/01
    Der Senat schließt sich der Auffassung des Bundesfinanzhofs in den Urteilen vom 26. Juli 2001 VI R 55/00 (BFH/NV 2001, 1631) und VI R 83/98 (BFH/NV 2001, 1633) an.
  • BFH, 26.07.2001 - VI R 83/98

    Wegfall des Kindergelds wegen zu hoher Einkünfte und Bezüge

    Auszug aus FG München, 20.02.2002 - 9 K 4195/01
    Der Senat schließt sich der Auffassung des Bundesfinanzhofs in den Urteilen vom 26. Juli 2001 VI R 55/00 (BFH/NV 2001, 1631) und VI R 83/98 (BFH/NV 2001, 1633) an.
  • BFH, 30.11.2004 - VIII R 6/03

    Kindergeld: Überschreiten des Jahresgrenzbetrages

    Stellt sich nach Ablauf des Jahres heraus, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag überschreiten, ist die Familienkasse auch dann befugt, die Kindergeldfestsetzung rückwirkend aufzuheben, wenn sie ursprünglich hätte unterbleiben müssen (ebenso: FG München, Urteil vom 20. Februar 2002 9 K 4195/01, juris; vgl. auch: Siegers, Anm. zum Urteil des Niedersächsischen FG vom 6. März 2002 11 K 397/00, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 1048, 1049; a.A: FG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 1999 18 K 8117/98 Kg, EFG 2000, 272).
  • FG Thüringen, 22.02.2006 - III 801/05

    Anwendung des § 70 Abs. 4 EStG bei einer Prognoseentscheidung - hier: wegen nicht

    Zwar ist nach der BFH-Rechtsprechung die Familienkasse auch dann befugt die Kindergeldfestsetzung rückwirkend aufzuheben, wenn sich nach Ablauf des Jahres herausstellt, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag überschreiten, auch wenn sie ursprünglich hätte unterbleiben müssen, weil bereits aufgrund der Prognose davon auszugehen war, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes voraussichtlich den Grenzbetrag überschreiten würden und wenn daher sie ursprünglich hätte unterbleiben müssen (vgl. BFH-Urteil vom 30. November 2004 VIII R 6/03, BFH/NV 2005, 890; ebenso: FG München, Urteil vom 20. Februar 2002 9 K 4195/01, juris; vgl. auch: Siegers, Anm. zum Urteil des Niedersächsischen FG vom 6. März 2002 11 K 397/00, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 1048, 1049; a.A: FG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 1999 18 K 8117/98 Kg, EFG 2000, 272).
  • FG Thüringen, 22.02.2006 - III 762/05

    Anwendung des § 70 Abs. 4 EStG bei einer Prognoseentscheidung - hier: wegen nicht

    Zwar ist nach der BFH-Rechtsprechung die Familienkasse auch dann befugt die Kindergeldfestsetzung rückwirkend aufzuheben, wenn sich nach Ablauf des Jahres herausstellt, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag überschreiten, auch wenn sie ursprünglich hätte unterbleiben müssen, weil bereits aufgrund der Prognose davon auszugehen war, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes voraussichtlich den Grenzbetrag überschreiten würden und wenn daher sie ursprünglich hätte unterbleiben müssen (vgl. BFH-Urteil vom 30. November 2004 VIII R 6/03, BFH/NV 2005, 890; ebenso: FG München, Urteil vom 20. Februar 2002 9 K 4195/01, juris; vgl. auch: Siegers, Anm. zum Urteil des Niedersächsischen FG vom 6. März 200211 K 397/0011, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG-2002, 1048, 1049; a.A: FG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 199918 K 8117/98 Kg, EFG 2000, 272).
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